Unsere Ziele
In der ersten Phase des Vereins ging es um den Erhalt des Pfarrstadels mit seinem denkmalgeschützten Ensemble.
Grundlegendes Anliegen des Vereins ist es heute, die Werte Kultur, Ortsbild und Denkmäler zu pflegen, auf dass unser Dorf lebens- und liebenswert bleibt. Ein wichtiges Standbein ist das Kulturprogramm des Vereins. Das Ortsbild wird auch maßgeblich durch den Verkehr geprägt und so liegt auch unser Augenmerk auf den Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung.
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Ideen und Anregungen in den Mitgliedertreffen einzubringen.
Vereinssatzung UNSER DORF e.V.
Denkmäler – Kultur – Ortsbild
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen UNSER DORF e.V. Denkmäler – Kultur - Ortsbild und hat seinen Sitz in 82234 Weßling. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 70926 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient
- der Erhaltung, der Förderung, der Pflege und der sinnvollen Nutzung vornehmlich denkmalgeschützter und erhaltenswerter Baudenkmäler und Ensembles in den Ortsteilen der Gemeinde Weßling,
- der Durchführung kultureller Veranstaltungen (Konzerte, Kunstausstellungen usw.,
- der Erhaltung, der Förderung und der Pflege der Ortsbilder mit ihrem örtlichen Charakter und ihrer ländlichen Struktur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das jährliche Programm „Kultur im Pfarrstadl“,
- Mitwirkung bei Ortsbild prägenden Planungen im Rahmen von Agendagruppen
- Information und Meinungsbildung durch Themenveranstaltungen, Ortszeitschrift u.a.,
- aktive Verschönerungs- und Verbesserungsmaßnahmen in einzelnen Ortsteilen.
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder.
Aktiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Ehrenmitglieder, juristische Personen und minderjährige Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, sie beginnt mit Bestätigung der Aufnahme in den Verein. Der Antrag kann auch als Familienantrag (1 oder 2 Elternteile mit/ohne
deren Kinder) gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Vereinszwecke
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen ab Zustellung Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit endgültig und bindend. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an den Verein.
§ 6 Beitrag
Für Einzelmitglieder und für Familienmitgliedschaften können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag regelmäßig und pünktlich zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann für das volle Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 7 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten; dies gilt auch für Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes und anderer Vereinsorgane.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der Vorstand kann bei der Mitgliederversammlung beantragen, bis zu 2 Beisitzer für bestimmte Aufgaben (z. B. Redaktion der Vereinszeitschrift, kulturelle Veranstaltungen) zusätzlich für die entsprechende Amtszeit in den Vorstand zu berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über € 500 bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, wenn in der Finanzordnung keine andere Regelung festgelegt wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen (Kooptation). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Finanzordnung aufstellen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
b) Festsetzung der Beiträge
c) Änderung der Satzung
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Wahl und Entlastung des Vorstands
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. Sie muss bis spätestens 31. März eines jeden Jahres vom Vorstand einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn es mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich an die letztbekannte Adresse oder Emailadresse der Mitglieder einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung können vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingebracht werden.
Mitgliederanträge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Sie können nur behandelt werden, wenn der Ergänzung der Tagesordnung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt wird.
Änderungsanträge zu ordnungsgemäß gestellten Anträgen kann jedes anwesende Vereinsmitglied stellen.
Satzungsänderungsanträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens bis 15. Januar beim 1. Vorsitzenden eingehen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen oder die Vertagung der Mitgliederversammlung beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.Stimmenthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
Über die Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied des Vereins eine Niederschrift geführt, in der mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Das Protokoll ist zu unterzeichnen von dem Vorsitzenden (oder stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Schriftführer.
§ 11 Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Schatzmeister. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 12 Satzungsänderung, Zweckänderung
Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Sollte aus Gründen der Erhaltung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt oder vom Registergericht eine Satzungsänderung oder –ergänzung verlangt werden, ist der Vorsitzende befugt, diese alleine vorzunehmen.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator. Das Restvermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt an die Gemeinde Weßling mit der Auflage, das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
UNSER DORF e.V. Denkmäler - Kultur - Ortsbild
Weßling, 28. März 2011.